Bei den im Rummelsberger Stiftungszentrum errichteten Stiftungen handelt es sich um so genannte Treuhandstiftungen, die vom Treuhänder, der rechtlich selbstständigen Rummelsberger Stiftung, vertreten werden.
Zur Errichtung einer Treuhandstiftung sind lediglich zwei Dokumente notwendig: eine Stiftungssatzung und ein Treuhandvertrag. Beide Dokumente werden beim Finanzamt Nürnberg eingereicht, und Ihre Stiftung erhält die steuerliche Freistellung.
Die Förderung von gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken wird vom Staat anerkannt und findet daher beim Ansatz des zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung. So bestehen für Privatpersonen, die der Einkommensteuer unterliegen, ebenso wie für Unternehmen, die Gewerbe- und Körperschaftsteuer entrichten, verschiedene Möglichkeiten, Zuwendungen mittels einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) steuerlich in Abzug zu bringen.
Stifter können bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Stiftung neu gegründet wird oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden. Unternehmen können alternativ vier Promille der Summe der gesamten Umsätze im Kalenderjahr und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich in Abzug bringen.
Außerdem kann man jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung einbringen.
Wird eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftsteuer für den gestifteten Betrag an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.